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   VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98   

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VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98 (https://dejure.org/1999,1984)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.1999 - VfGBbg 3/98 (https://dejure.org/1999,1984)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 3/98 (https://dejure.org/1999,1984)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 2 Abs. 5; LV, Art. 5 Abs. 2; LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 7 Abs. 1 Satz 1; LV, Art. 11 Abs. 1; LV, Art. 11 Abs. 2; LV, Art. 15 Abs. 1; LV, Art. 15 Abs. 3; LV, Art. 74 Abs. ... 1; LV, Art. 96 Abs. 3; GG, Art. 13 Abs. 4; GG, Art. 13 Abs. 5; GG, Art. 13 Abs. 6 Satz 3; GG, Art. 31; EMRK, Art. 8; BbgPolG, § 33; BbgPolG, § 34; BbgPolG, § 47
    Polizeirecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Datenschutz; Unverletzlichkeit der Wohnung; Gesetzgebungskompetenz; Bundesrecht; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Bestimmtheitsgebot; Verhältnismäßigkeit; Rechtsschutzgarantie; Sondervotum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 12 (Entscheidungsbesprechung)

    Polizeirecht auf dem Prüfstand der Landesverfassungsgerichte (Prof. Dr. Martin Kutscha; NJ 2000, 63)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3703 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 1332 (Ls.)
  • NJ 1999, 534 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1378 (Ls.)
  • DÖV 2000, 257 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (33)

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    In diesem Sinne zählen sie noch zum Bereich der Gefahrenabwehr (vgl. BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349, unter dd.; s. auch VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 332; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rdn. 86 ff.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 1995, Rdn. 11b: "dritte polizeiliche Aufgabenkategorie").

    Je konkreter die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts und je höherrangiger das zu schützende Rechtsgut ist, desto weiterreichende Eingriffsbefugnisse sind gegebenenfalls der Polizei zuzugestehen, solange nicht - bei wertender Betrachtung der zugrundeliegenden Situation - der Wesensgehalt des Grundrechts angetastet wird (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 356).

    In diesem Punkt unterscheidet sich die brandenburgische Regelung von dem Sächsischen Polizeigesetz, das eine solche Beschränkung nicht vorsah und das insoweit vom VerfGH Sachsen, auf dessen Entscheidung die Antragsteller erkennbar Bezug nehmen, für unverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig erklärt worden ist (siehe VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 356 ff.).

    Insgesamt bestehen hiernach unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen die in Bezug genommenen Straftaten keine letztlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ähnlich - bis auf die erwähnte, auf einer anderen gesetzlichen Regelung beruhende Abweichung - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 358; vgl. auch BayVerfGH, DVBl. 1995, 347 ff.).

    Der Gesetzgeber muß jedoch dem verfassungsrechtlich zu fordernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz genügen (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 366 ff.).

    Auch soweit die Antragsteller in Anlehnung an die bereits erwähnte Entscheidung des VerfGH Sachsen (vgl. LVerfGE 4, 303, 370 ff.) zu bedenken geben, die Anordnungskompetenz dem zuständigen Minister vorzubehalten oder sie in anderer Weise an eine übergeordnete Behörde anzubinden, gibt die Landesverfassung hierfür nichts her.

    Diese Erwägungen sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (insoweit anders - allerdings vor dem Hintergrund größerer tatbestandlicher Unbestimmheit und geringerer Verfahrenssicherungen - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 374).

    Es würde die verfassungsrechtlichen Anforderungen überdehnen, wollte man, wie dies die Antragsteller - wiederum in Anlehnung an den VerfGH Sachsen - fordern, von dem Gesetzgeber Regelungen darüber verlangen, zugunsten welcher Rechtsgüter in welche Vertrauensverhältnisse unter welchen Voraussetzungen im einzelnen eingegriffen werden darf und wo jeweils die Grenze eines solchen Eingriffs liegt (vgl. hierzu VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 364 ff.).

    Jedenfalls aber mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Bedeutung der in Rede stehenden Vertrauensverhältnisse ist ihr verfassungsrechtlicher Schutz, wie er durch die Berufsfreiheit und die weiteren verfassungsrechtlichen Gewährleistungen garantiert wird (s. oben D.I.2.a.), generell höher zu bewerten als das Interesse des Staates, Amts- und Berufsgeheimnisträger zu überwachen, die nicht selbst als potentielle Täter in Betracht kommen (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 366).

    Auch ein Raum, der vorderhand absolute Schutzwürdigkeit genießt, kann im Einzelfall in einer Weise genutzt werden, die diesen Schutz nicht verdient und einen Eingriff zur Bewahrung anderer Rechtsgüter erforderlich machen kann (vgl. VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 386).

    Soweit der VerfGH Sachsen die Bestimmung des SächsPolG über die Wohnraumüberwachung zum Zwecke der vorbeugenden Straftatenbekämpfung (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG) wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung für unvereinbar mit der Verfassung des Freistaates Sachsen gehalten hat (vgl. LVerfGE 4, 303, 387 ff.), ist die Ausgangslage nicht unmittelbar vergleichbar.

    Mit der Forderung nach einer "dringenden" Beweisnot ist ein weiterer Zugewinn an eingriffsbegrenzenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erreichen (anders - unter Hinweis auf eine entsprechende Formulierung im SächsDSG - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 397).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Dementsprechend umfaßt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen er einen persönlichen Lebenssachverhalt offenbart und wie mit seinen personenbezogenen Daten verfahren wird (BVerfGE 65, 1, 42 ff.).

    11 LV wirkt sich nicht nur auf die Ausgestaltung des materiellen Rechts aus, sondern setzt (wie alle Grundrechte) zugleich Maßstäbe für eine den Grundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung (BVerfGE 65, 1, 44 f.; 69, 315, 355).

    Die Arbeit unabhängiger Datenschutzbeauftragter soll nicht zuletzt im Interesse eines vorgezogenen Rechtsschutzes durch rechtzeitige Vorkehrungen zum Grundrechtsschutz beitragen (vgl. BVerfGE 65, 1, 46).

    Gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 7 Abs. 1, 10 LV stellt sich der Schutz der persönlichen Daten, wie er durch Art. 11 LV gewährleistet wird, für die hier in Rede stehenden Einschränkungen als das speziellere Grundrecht dar (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; Breidenbach/Kneifel-Haverkamp, Informationsverfassung, Rdn. 5, in: Simon/Franke/Sachs, Handbuch der Verfassung des Landes Brandenburg, 1994).

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Daß Maßnahmen zur "Verhütung" einer Gefahr anders als - wie in Art. 13 Abs. 4 GG vorgesehen - zu ihrer "Abwehr" nach verbreiteter Auffassung an sich schon in einer Situation zulässig sind, in der noch gar keine Gefahr vorliegt, die vielmehr lediglich in eine Gefahr münden kann (vgl. BVerfGE 17, 232, 252; BayVGH, NVwZ 1991, 688, 690), wirkt sich nicht aus: Wenn, wie es § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG voraussetzt, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der dort bestimmten schwerwiegenden Straftaten organisiert begangen werden soll, liegt jeweils auch bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil nämlich solchenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem Schaden für ein die öffentliche Sicherheit betreffendes Schutzgut zu rechnen ist (vgl. Götz, JZ 1996, 969, 970; Knemeyer/Keller, SächsVwBl. 1996, 197, 201; Schenke, DVBl. 1996, 1393, 1400).

    Hierzu hat das BVerfG bezogen auf Art. 13 Abs. 3 GG a.F. ausgeführt (BVerfGE 17, 232, 252):.

    Eine Grundrechtsbeeinträchtigung, die der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient, ist nach Art. 15 LV nur dann gerechtfertigt, "wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird." (BVerwGE 47, 31, 38 im Anschluß an die auch von der Mehrheit zitierte Entscheidung des BVerfGE 17, 232, 252 ).

  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    In diesem Sinne zählen sie noch zum Bereich der Gefahrenabwehr (vgl. BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349, unter dd.; s. auch VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 332; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 12. Aufl. 1995, Rdn. 86 ff.; Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 6. Auflage 1995, Rdn. 11b: "dritte polizeiliche Aufgabenkategorie").

    Dies aber ist bereits ein Fall der Gefahrenabwehr (vgl. hierzu Schenke, DVBl. 1996, 1393, 1396; vgl. auch Götz, JZ 1996, 969, 970; BayVerfGH, DVBl. 1995, 347, 349).

    Insgesamt bestehen hiernach unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegen die in Bezug genommenen Straftaten keine letztlich durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ähnlich - bis auf die erwähnte, auf einer anderen gesetzlichen Regelung beruhende Abweichung - VerfGH Sachsen, LVerfGE 4, 303, 358; vgl. auch BayVerfGH, DVBl. 1995, 347 ff.).

  • VerfG Brandenburg, 18.06.1998 - VfGBbg 27/97

    Kein Verstoß gegen Rechte der Sorben durch Auflösung der Gemeinde Horno und

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Zwar sind die Grundrechte der Landesverfassung auch im Lichte der internationalen Grundrechte auszulegen (in diesem Sinne bereits das Urteil des erkennenden Gerichts vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in DVBl. 1999, 34 ff. und LKV 1998, 395 ff.; vgl. ferner E. Klein, Das Bekenntnis der Brandenburgischen Verfassung zu international garantierten Grundrechten, in: Verfassung und Verfassungsgerichtsbarkeit auf Landesebene, 1998, S. 33, 40 f.).

    Das Verfassungsgericht hat insoweit nur zu kontrollieren, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum in verfassungswidriger Weise überschritten hat (vgl. zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen zuletzt Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in DVBl. 1999, 34, 42 f. und LKV 1998, 395, 401).

    Den Gesetzgeber trifft aufgrund dieser Bindung zwar eine allgemeine Beobachtungs- und gegebenenfalls Korrekturpflicht in bezug auf seine Gesetze (vgl. hierzu bereits Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 - vorgesehen zur Veröffentlichung in LVerfGE 8, Teil Brandenburg, Entscheidung Nr. 4, abgedruckt u.a. in LKV 1998, 395, 408 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Je bedeutsamer das Rechtsgut und je gefährlicher die Begehungsweise, je schwerwiegender damit im Falle seiner konkret drohenden Begehung der Rechtsbruch, desto "dringender" ist die Gefahr im verfassungsrechtlichen Sinne (vgl. - in dieser Richtung - BVerwGE 47, 31, 40; Kunig in: v.Münch/Kunig, Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1992, Art. 13, Rdn. 46; Herdegen in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Oktober 1993, Art. 13, Rdn. 77; Hermes in: Dreier, Grundgesetz, Band I, 1996, Art. 13, Rdn. 45; Jarass in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 13, Rdn. 13; anders - eine besondere zeitliche Nähe fordernd - Gornig in: v.Mangold/Klein/Stark, Bonner Grundgesetz, Band 1, 4. Aufl. 1999, Art. 13, Rdn. 127).

    Eine Grundrechtsbeeinträchtigung, die der Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit dient, ist nach Art. 15 LV nur dann gerechtfertigt, "wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wichtiges Rechtsgut schädigen wird." (BVerwGE 47, 31, 38 im Anschluß an die auch von der Mehrheit zitierte Entscheidung des BVerfGE 17, 232, 252 ).

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Allein eine solche Parallelgeltung von Bundes- und Landesgrundrechten entspricht dem Gedanken der getrennten Verfassungsräume von Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 36, 342, 357; s. auch BVerfGE 69, 112, 118) und dem Respekt vor eigenständigen Landesverfassungen, wie er in Art. 142 GG zum Ausdruck kommt.

    Dies ließe den landesverfassungsgerichtlichen Prüfungsgegenstand entfallen: Eine bereits nach Art. 31 GG nichtige Norm kann das erkennende Gericht nicht mehr an der Landesverfassung messen (vgl. hierzu etwa Kluge in: Kluge/Wolnicki, Verfassung des Landes Brandenburg, 1995, S. 94, Nr. 3; vgl. weiter E. Klein, a.a.O., Rdn. 46 f.; anders - auch eine Vorlagepflicht ablehnend - BayVerfGH, NVwZ 1993, 163; s. dagegen schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 141 f.; BVerfGE 69, 112, 118); der Normenkontrollantrag wäre, weil die Norm aus anderen Gründen als denen der Landesverfassung nichtig wäre, unzulässig.

  • VGH Bayern, 05.09.1990 - 25 CS 90.1465
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Daß Maßnahmen zur "Verhütung" einer Gefahr anders als - wie in Art. 13 Abs. 4 GG vorgesehen - zu ihrer "Abwehr" nach verbreiteter Auffassung an sich schon in einer Situation zulässig sind, in der noch gar keine Gefahr vorliegt, die vielmehr lediglich in eine Gefahr münden kann (vgl. BVerfGE 17, 232, 252; BayVGH, NVwZ 1991, 688, 690), wirkt sich nicht aus: Wenn, wie es § 33 Abs. 3 Ziffer 2 BbgPolG voraussetzt, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine der dort bestimmten schwerwiegenden Straftaten organisiert begangen werden soll, liegt jeweils auch bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil nämlich solchenfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit mit einem Schaden für ein die öffentliche Sicherheit betreffendes Schutzgut zu rechnen ist (vgl. Götz, JZ 1996, 969, 970; Knemeyer/Keller, SächsVwBl. 1996, 197, 201; Schenke, DVBl. 1996, 1393, 1400).

    Diese - den Geschäftsräumen einer Apotheke geltenden - Ausführungen erscheinen dahin verallgemeinerungsfähig, daß ein Eingriff zur "Verhütung" einer Gefahr bereits bei einer Gefährdungslage zulässig ist, die - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - in eine dringende Gefahr münden kann (vgl. etwa BayVGH, NVwZ 1991, 688, 690; Kunig, a.a.O.; Herdegen a.a.O.; jeweils m.w.N).

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Dies hat das Verfassungsgericht nicht als bundesrechtliche Vorfrage, sondern deshalb zu prüfen, weil es das Rechtsstaatsgebot des Art. 2 LV dem Landesgesetzgeber untersagt, Landesrecht zu setzen, ohne dazu befugt zu sein (s. Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 129).

    Dies ließe den landesverfassungsgerichtlichen Prüfungsgegenstand entfallen: Eine bereits nach Art. 31 GG nichtige Norm kann das erkennende Gericht nicht mehr an der Landesverfassung messen (vgl. hierzu etwa Kluge in: Kluge/Wolnicki, Verfassung des Landes Brandenburg, 1995, S. 94, Nr. 3; vgl. weiter E. Klein, a.a.O., Rdn. 46 f.; anders - auch eine Vorlagepflicht ablehnend - BayVerfGH, NVwZ 1993, 163; s. dagegen schon Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 21. März 1996 - VfGBbg 18/95 -, LVerfGE 4, 114, 141 f.; BVerfGE 69, 112, 118); der Normenkontrollantrag wäre, weil die Norm aus anderen Gründen als denen der Landesverfassung nichtig wäre, unzulässig.

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zum strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens (BVerfGE 88, 203, 310), auf die sich die Antragsteller der Sache nach stützen, ausnahmsweise eine regelmäßige Beobachtungspflicht des Gesetzgebers, etwa durch periodisch zu erstattende Berichte der Regierung, angenommen und dies mit dem hohen Rang des geschützten Rechtsguts, der Art seiner Gefährdung und dem gegenwärtigen Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Anschauungen in diesem Bereich begründet.
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz schwerer und unheilbarer Krankheit

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvL 1/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 1 S. 4 des Hessischen

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvL 16/63

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 7/85

    Unzulässige Normenkontrolle berteffend § 1408 Abs. 2 BGB

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58

    Richtervorlage bei Vereinbarkeitsprüfung zwischen Landes- und späterem

  • BVerfG, 01.08.1978 - 2 BvR 1013/77

    Kontaktsperre-Gesetz

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Das Merkmal der "Straftaten von erheblicher Bedeutung" ist - bezogen auf seinen jeweiligen Kontext - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 299 ; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, BVerfGE 103, 21 ; NJW 2001, S. 2320 ), des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs (LKV 1996, S. 273 , zu § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a SächsPolG) und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (LKV 1999, S. 450 , zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BbgPolG) für hinreichend bestimmt erachtet worden.
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    erfolgten Datenerhebung zu unterrichten, ggf. unter Verzicht auf die Bezeichnung der näheren Umstände und möglicherweise auch ohne die Mitteilung, daß es sich gerade um den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gehandelt hat (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, 450 [465]).

    Daher ist die lediglich eingeschränkte Gewährung bzw. das gänzliche Fehlen eines Unterrichtungsanspruchs nicht nur an der Rechtsweggarantie, sondern auch am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 [361] zu Art. 10 GG; ähnlich BVerfG [1. Senat 1. Kammer], NVwZ 2001, 1261 [1263]: Unterrichtungsanspruch aus informationellem Selbstbestimmungsrecht "in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG"; vgl. ferner BbgVerfG, LKV 1999, 450 [455, 457]; MVVerfG, LKV 2000, 345 [354]; Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen der Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, 2001, S. 246 f.; a.A. Huber in: von Mangoldt/Klein/Starck, aaO., Art. 19 Abs. 4 Rn 375: Maßstab ausschließlich Rechtsschutzgarantie).

    Jedenfalls diesem Grundsatz trägt § 39 Abs. 9 Satz 2 Alt. 2 SächsPolG nicht ausreichend Rechnung (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, 450 [465] zur brandenburgischen Verschweigebefugnis im Falle der Gefährdung weiterer Einsätze von V-Personen; a.A. wohl BayVerfGH, JZ 1994, 299 [304] für das BayPAG).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98

    Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung

    Das Landesverfassungsgericht hat Gelegenheit gegeben, zu den nach seiner mündlichen Verhandlung ergangenen Urteilen des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 30.06.1999 (- VfGBbg 3/98 -) und des Bundesverfassungsgerichts vom 14.07.1999 (- 1 BvR 2226/94 u. a. -, EuGRZ 1999, 389 ) Stellung zu nehmen.

    Andererseits ist Sicherheit auch eine Voraussetzung von Freiheit (vgl. VerfGBbg, Urteil vom 30.06.1999 - VfGBbg 3/98 -, S. 28).

  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 62/19

    Verfassungsbeschwerde begründet; Kennzeichen; Kennzeichenerfassung; automatische

    Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 6 Abs. 1 LV gewährt Anspruch auf effektive, d. h. tatsächlich wirksame, fachgerichtliche Kontrolle gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 1999 ‌- VfGBbg 3/98 -,‌ vom 27. Juli 2000 ‌- VfGBbg 28/00 EA -‌ und vom 25. Oktober 2002 ‌- VfGBbg 87/02 -,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1984 ‌- 2 BvR 1413/83 -,‌ BVerfGE 67, 43, 58, juris, vom 17. April 1991 ‌- 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -,‌ BVerfGE 84, 34, m. w. N, juris, und vom 30. April 1997 ‌- 2 BvR 817/90 u. a. -,‌ BVerfGE 96, 27, 39, www.bverfg.de).

    Gemeint sind damit in einem umfassenden Sinne sämtliche denkbaren Informationen über Zustände, Äußerungen, Handlungen oder Verhältnisse eines Bürgers (vgl. bereits zur früheren Definition personenbezogener Daten: Beschluss vom 30. Juni 1999 ‌- VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

    Die gezielte Erhebung personenbezogener Daten von unbeteiligten Dritten stellt danach einen Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 LV dar (vgl. Urteil vom 30. Juni 1999 ‌- VfGBbg 3/98 -,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Den Anforderungen an das Verfahren kommt bei der heimlichen Erhebung personenbezogener Daten besondere Bedeutung zu, weil die herkömmlichen Schutzmechanismen, insbesondere die Erlangung vorbeugenden oder jedenfalls gleichzeitigen Rechtsschutzes, hier versagen (BbGVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 455).

    Diese Verfassungsnorm bietet keine Grundlage für die Überwachung von Wohnungen mit technischen Mitteln zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Sinne der polizeirechtlichen Aufgabenzuweisung nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG M-V (a. A. BbgVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 462 ff.).

    Das ist notwendig, um auch im nachhinein, insbesondere bei einer Verwendung erlangter Daten z. B. in einem Strafverfahren oder bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Betroffenen, feststellen zu können, ob der Eingriff rechtmäßig war, und damit effektiven Rechtsschutz zu geben (vgl. BbgVerfG, Urteil vom 30.06.1999, LKV 1999, 450, 457 und 465).

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

    Diese auf eine singuläre Ausnahmekonstellation zugeschnittenen Aussagen lassen sich aber auf den Normalfall einer verfassungsrechtlichen Beobachtungspflicht nicht übertragen (BbgVerfG vom 30.6.1999, LKV 1999, 450/456; Augsberg/Augsberg, VerwArch 2007, 290/307 f.).
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20

    Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig

    Je intensiver der mögliche Grundrechtseingriff ist, zu dem die Norm ermächtigt, desto höhere Anforderungen sind an den Gesetzgeber gestellt, Art und Umfang des Eingriffs an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1999 ‌- VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Da der Gesetzgeber der Exekutive nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen vorab genau festgelegte Direktiven an die Hand geben kann, darf er, um der Vielzahl denkbarer Konstellationen Rechnung zu tragen und der Exekutive Spielraum für ein dem Einzelfall angepasstes Vorgehen zu belassen, insbesondere bei der Formulierung der Eingriffsermächtigung auf der Tatbestandsseite bis zu einer gewissen Grenze auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen (vgl. Urteil vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

    Das Grundrecht umfasst somit die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen jemand seinen persönlichen Lebenssachverhalt offenbart und wie mit seinen personenbezogenen Daten verfahren wird (vgl. Beschlüsse vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 60/13 -, vom 15. April 2010 ‌- VfGBbg 37/09 -, vom 21. April 2005 - VfGBbg 56/04 -, vom 25. September 2002 ‌- VfGBbg 79/02 -, vom 15. November 2001 - VfGBbg 49/01 sowie Urteil vom 30. Juni 1999 - VfGBbg 3/98 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

    Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 BbgKWahlG verwendeten Begriffe des "leitenden Beamten" und "leitenden Arbeitnehmers" genügen den aus dem in Art. 2 Abs. 1 und 5 LV verankerten Rechtsstaatsprinzip folgenden verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (vgl. hierzu LVerfGE 10, 157, 163).

    Es kann sich grundsätzlich dem Wandel der politischen Verhältnisse bei gleichbleibendem Wortlaut anpassen (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, NJW 1986, 1126, 1127f. m.w.N.) Den Gesetzgeber trifft auf Grund der Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Abs. 5 LV) zwar eine allgemeine Beobachtungs- und gegebenenfalls Korrekturpflicht in Bezug auf seine Gesetze (vgl. hierzu LVerfGE 10, 157, 177 m.w.N.).

  • BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92

    Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"

    Der Begriff der Kontakt- und Begleitperson ist restriktiv auszulegen (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, S. 450 ).
  • VerfG Brandenburg, 19.10.2012 - VfGBbg 31/11

    Kommunalrechtliches Vertretungsverbot in Brandenburg ist nichtig

    Die seinerzeit formell nicht beanstandeten gesetzlichen Regelungen waren als mittelbar faktische qualifiziert worden (LVerfGE 10, 213) bzw. knüpften - anders als der ausdrückliche Wortlaut des § 23 Abs. 1 BbgKVerf - nicht an eine berufliche Tätigkeit an, sondern berührten als allgemeine Regelung - auch - die Berufsausübung (LVerfGE 10, 157).
  • VerfG Brandenburg, 21.04.2005 - VfGBbg 56/04

    Verfassungsbeschwerde: Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags des

  • VerfG Brandenburg, 19.05.2017 - VfGBbg 9/17

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Grundrechtsbindung (Art. 5 Abs. 1 LV) nicht mit

  • VerfG Brandenburg, 15.10.2009 - VfGBbg 9/08

    Mitbestimmung; Grundrecht; Staatsziel; Personalvertretung; Schulen; Lehrerräte;

  • VGH Bayern, 13.12.2012 - 4 B 12.567

    Besteuerung von Bullmastiffs als Kampfunde

  • VerfG Brandenburg, 15.11.2001 - VfGBbg 49/01

    Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Anordnung

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 60/13

    Datenschutz; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Eigentum; allgemeine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 4 S 50.05

    Einsicht von Brandenburger Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.06.2006 - 4 S 84.05

    Einsicht von Brandenburger Landtagsabgeordneten in Trennungsgeldvorgänge

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